Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Grüne Bremen 26.09.2025 |
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Tagesordnungspunkt: | 3 Anträge zur Änderung der Satzung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 25.08.2025) |
Status: | Geprüft |
Antragshistorie: | Version 2 |
S7: Anpassung Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung -2
Antragstext
Bisherige Fassung
§ 15 Abs. 2
(2) Landesmitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn und Solange
mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. ....
Zu einer Satzungsänderung ist zur ersten Beratung und Beschlussfassung die
Anwesenheit von mindestens 30 % der Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung
dann nicht beschlussfähig, gilt für die nächste Versammlung das Quorum von 5 %.
Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen.
§ 16 Abs. 2
(2) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der satzungsändernden
Mitgliederversammlung erforderlich.
Neue Fassung
§ 15 Abs. 2
(2) Landesmitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn und solange
mindestens fünf Prozent der Mitglieder anwesend sind.
§ 16 Abs. 2
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
gültigen Stimmen der Landesmitgliederversammlung erforderlich. Vor der
Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge muss die Beschlussfähigkeit der
Landesmitgliederversammlung festgestellt werden. Satzungsändernde Anträge können
nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Änderungen der Satzung nach
dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit
nichts anderes beschlossen wird.
Begründung
Dieser Satzungsänderungsantrag wurde schon auf der vergangen LMV im Januar 2025 behandelt und wird nun erneut behandelt, da im Januar das Quorum für eine Satzungsänderung auf einer LMV nicht erreicht wurde (30% der Mitglieder anwesend), bei dieser LMV gilt nun das verminderte Quorum von 5% für Satzungsänderungen
Protokoll der LMV vom Januar 2025: https://wolke.netzbegruenung.de/f/10022795379
Auf dieser LMV gab es bereits mehrere Änderungsanträge die teilweise übernommen wurden, aus dem Protokoll der letzten LMV:
Der Änderungsantrag ÄA6 wurde modifiziert übernommen. Die Änderungsanträge ÄA1 und ÄA2 sind somit hinfällig. Die Änderungsanträge ÄA3, ÄA4 und ÄA5 wurden zurückgezogen.
Zum Änderungsantrag der letzten LMV (ÄA 6) gab es folgende Begründung des Antragsstellers:
Es geht hier nicht um eine Beschlussfähigkeitsregelung (eine beschlussunfähige LMV kann keine Beschlüsse fassen, auch nicht in erster Lesung), sondern um ein Anwesenheitsquorum bei Satzungsänderungen. Daher gehört die Regelung nicht in den § 15, der die Beschlussfähigkeit der Organe regelt, sondern in § 16, der besondere Verfahrensbestimmungen für Satzungsänderungen regelt.
Die Begründung zur ursprünglichen Satzungsänderung war folgende:
Die Formulierung in der ursprünglichen Variante von §15 Abs. 2 kann zu Missverständnissen führen, zwar hat das Landesschiedsgericht bei einer ähnlichen Kreisverbandssatzung entschieden, dass eine Satzungsänderung bei regulärem Quorum möglich ist, wir wollen als Landesvorstand aber darauf hinweisen, dass Satzungsänderungen in 2 Varianten möglich sind:
Bei Erreichen des Quorums von 30% der Mitglieder stimmen mindestens 2/3 der Anwesenden Mitglieder der Satzungsänderung zu. In dem Fall ist die Satzungsänderung sofort angenommen.
Sollte das Quorum von 30% nicht erreicht werden kann die Satzungsänderung auf zwei aufeinanderfolgenden Mitgliederversammlungen mit einem Quorum von 5% der Mitglieder erfolgen, wenn auf beiden Mitliederversammlungen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
Unterstützer*innen
- Maike-Sophie Mittelstädt (LV Bremen)
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