Änderungen von S7 zu S7
Ursprüngliche Version: | S7 (Version 1) |
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Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 08.09.2025, 11:59 |
Neue Version: | S7 (Version 2) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 06.10.2025, 23:23 |
Titel
Antragstext
Von Zeile 17 bis 24:
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der Landesmitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens dreißig Prozent der Mitglieder erforderlich. Wird dieses Anwesenheitsquorum nicht erreicht, ist eine Zweidrittelmehrheit bei zwei aufeinanderfolgenden Landesmitgliederversammlungen erforderlich. Bei der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf den unvollständigen Beschluss der ersten Versammlung und darauf hinzuweisen, dass für die Satzungsänderung kein erhöhtes Anwesenheitsquorum gilt. § 15 Absatz 2 über die Beschlussfähigkeit bleibt unberührt.
(2) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der Landesmitgliederversammlung erforderlich. Vor der Beschlussfassung über satzungsändernde Anträge muss die Beschlussfähigkeit der Landesmitgliederversammlung festgestellt werden. Satzungsändernde Anträge können nicht Gegenstand eines Dringlichkeitsantrages sein. Änderungen der Satzung nach dieser Vorschrift treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in Kraft, soweit nichts anderes beschlossen wird.