Veranstaltung: | Landesmitgliederversammlung Grüne Bremen |
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Tagesordnungspunkt: | 3.1. Wahlordnung |
Antragsteller*in: | Landesvorstand (dort beschlossen am: 16.12.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 06.01.2025, 14:01 |
WO1: Wahlordnung für die Wahl des Landesvorstandes
Antragstext
§ 1 Landesvorstand
(1) Die LMV beschließt eine Besetzung des Landesvorstandes mit acht Personen.
Er setzt sich zusammen aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, der/dem
Landesschatzmeister*in und weiteren Landesvorstandsmitgliedern. Unter den
Mitgliedern des Landesvorstandes sollte ein Mitglied aus Bremerhaven sein, das
vom KV Bremerhaven vorgeschlagen wird, sowie mindestens ein Mitglied unter 30
Jahren. Die Sprecher*innen und die/der Landesschatzmeister*in sind in je
gesonderten Wahlgängen zu wählen, ebenso das Mitglied aus Bremerhaven, sowie das
Mitglied unter 30 Jahren, sofern das Kriterium nicht schon nach der Wahl der
ersten drei Plätze (geschäftsführender Landesvorstand) erfüllt sein sollte.
(2) Die weiteren Vorstandsmitglieder werden in Blöcken gewählt (siehe §7).
(3) Zunächst erfolgt die Besetzung des den Frauen vorbehaltenen
Sprecherinnenplatzes. Für die darauffolgende Besetzung des zweiten
Sprecher*innenplatzes können Personen aller Geschlechter kandidieren. Daran
schließt sich die Wahl der/des Landesschatzmeister*in an. Im Anschluss erfolgt
die Wahl des vom KV Bremerhaven vorgeschlagenen Mitglieds. Anschließend erfolgt
die Wahl des Mitgliedes unter 30 Jahren, sofern das Kriterium nicht schon nach
der Wahl der ersten vier Plätze erfüllt sein sollte. Hierauf folgt die Wahl der
weiteren Vorstandsmitglieder.
(4) Sollte die vom KV Bremerhaven vorgeschlagene Person und/oder das Mitglied
unter 30 Jahren nicht gewählt werden, bleiben diese Plätze bis zur nächsten
Mitgliederversammlung, auf der eine Nachwahl durchzuführen ist, unbesetzt.
(5) Frauen stellen mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder.
(6) Für intergeschlechtliche Menschen gelten keine Einschränkungen.
§ 2 Vetorecht
(1) Sollte keine Frau für einen den Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.
gewählt werden, bleibt der Platz bis zur nächsten Mitgliederversammlung, auf der
eine Nachwahl durchzuführen ist, unbesetzt. Die Durchführung der Wahl der
offenen Plätze bleibt davon unberührt.
§ 3 Geheime Abstimmung
Die Wahlen der Vorstandsmitglieder müssen nach § 15(2) Parteiengesetz geheim
erfolgen.
§ 4 Gültige Stimmen
(1) Alle Stimmen sind gültig, die zweifelsfrei den Willen der/des Mitglieds
erkennen lassen.
(2) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, auf denen ”Enthaltung” oder ein
Querstrich vermerkt ist, werden als gültige Stimmen - als Enthaltungen -
mitgewertet.
§ 5 Vorstellung
(1) Zur Wahl sind alle Mitglieder zugelassen, die vor Eröffnung der
Kandidat*innenvorstellung für den jeweiligen Platz ihre Kandidatur eingereicht
oder erklärt haben oder von der Versammlung vorgeschlagen wurden.
(2) Die Kandidat*innenvorstellung zu jeder Wahl erfolgt in alphabetischer
Reihenfolge.
(3) Jede*r Kandidat*in hat die Gelegenheit, sich in angemessener Zeit der
Versammlung vorzustellen, und zwar vor der Wahl des Platzes, für den sie/er
kandidiert. Das Präsidium schlägt hierfür jeweils sieben Minuten für die Plätze
der Landesvorstandssprecher*innen und des/der Schatzmeister*in und drei Minuten
für die weiteren Plätze vor. Für den Fall, dass sich ein/e Kandidat*in bewirbt,
die/der hörbehindert oder gehörlos ist oder aus sonstigen Gründen der
Behinderung nicht so schnell sprechen kann, kann die Redezeit in angemessener
Weise auf über drei oder sieben Minuten verlängert werden.
(4) Während der Vorstellung der Kandidat*innen können bei der
Versammlungsleitung schriftlich Fragen an die Kandidat*innen oder
Meinungsäußerungen abgegeben werden (Name, Kreisverband,
Frage/Meinungsäußerung). Das Präsidium verliest die gezogene
Fragen/Meinungsäußerungen. Die Fragen/Meinungsäußerungen richten sich immer an
alle Kandidat*innen des Wahlgangs. Die Versammlungsleitung kann vorschlagen, die
Zahl der Fragen/Meinungsäußerungen zu begrenzen. Zur Beantwortung aller Fragen
stehen jeder/jedem Kandidat*in drei Minuten zur Verfügung. Die Kandidat*innen
antworten in umgekehrter alphabetischer Reihenfolge.
§ 6 Einzelwahlen
(1) Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die absolute Mehrheit, d.h.mehr als 50
Prozent aller abgegebenen gültigen Stimmen, einschließlich der Enthaltungen,
erhält.
(2) Ist dies bei keine*r Bewerber*in der Fall, findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidat*innen mit den meisten Stimmen statt. Hier entscheidet die
einfache Mehrheit, d.h. die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen exklusive
der Enthaltungen. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl neu eröffnet. Erreicht
keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit, wird die Wahl ebenfalls neu
eröffnet.
§ 7 Blockwahlen
(1) Bei Blockwahlen wird mit dem Frauenblock begonnen. Es folgt der offene
Block.
(2) Alle Mitglieder haben pro Wahlgang so viele Stimmen, wie Plätze zu besetzen
sind. Das Kumulieren der Stimmen auf eine Person ist unzulässig. Gewählt ist,
wer die absolute Mehrheit bezogen auf die abgegebenen gültigen Stimmzettel
erreicht.Wenn keine*r der Kandidat*innen diese absolute Mehrheit erreicht,
findet ein zweiter Wahlgang statt.
(3) Im Falle eines zweiten Wahlgangs stehen die Kandidat*innen zur Wahl, die im
ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten. Die Anzahl dieser
Kandidat*innen darf maximal doppelt so groß sein wie die Zahl der noch zu
besetzenden Plätze. Bei einem zweiten Wahlgang entscheidet die einfache
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Erhalten mehr Personen die
erforderliche Mehrheit, als Ämter zu vergeben sind, sind die Personen mit den
meisten Stimmen gewählt. Erreicht keine Kandidat*in die erforderliche Mehrheit,
so wird die Wahl neu eröffnet.
§ 8 Abweichung im Einzelfall
Von dieser Wahlordnung kann im Einzelfall mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen
Stimmen abgewichen werden.
Begründung
Entspricht der Wahlordnung vom 07.10.2023. Vorstellung mündlich.
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