redaktionelle Änderung
Satzungsänderungsantrag: | Anpassung Aufnahme Mitglieder bei Untätigkeit der Kreisverbände |
---|---|
Antragsteller*in: | Maike-Sophie Mittelstädt |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 12.01.2025, 19:51 |
Satzungsänderungsantrag: | Anpassung Aufnahme Mitglieder bei Untätigkeit der Kreisverbände |
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Antragsteller*in: | Maike-Sophie Mittelstädt |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 12.01.2025, 19:51 |
Falls es keinen zuständigen Kreisverband gibt oder der zuständige Kreisverband binnen sechs Wochen nach Weiterleitung des Aufnahmeantrags an die Kreisverbändeden Kreisverband durch den Landesverband nicht über die Aufnahme entschieden hat, entscheidet
§3 Abs. 1
Bisherige Fassung:
1) Soweit sie nicht in die Zuständigkeit von Kreisverbänden fällt, entscheidet
über die Aufnahme der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann die Bewerberin/der Bewerber
bei der Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die
Landesmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Neue Fassung:
1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der zuständige Kreisverband.
Falls es keinen zuständigen Kreisverband gibt oder der zuständige Kreisverband
binnen sechs Wochen nach Weiterleitung des Aufnahmeantrags an die Kreisverbändeden Kreisverband
durch den Landesverband nicht über die Aufnahme entschieden hat, entscheidet
über die Aufnahme der Landesvorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann die Bewerberin/der Bewerber
bei der Landesmitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die
Landesmitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
redaktionelle Änderung
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