Der Änderungsantrag entspricht der Formulierung in § 17 Abs. 4 der Bundessatzung. Diese Formulierung hat den Vorteil, dass sie die bisher ohne Satzungsgrundlage gelebte Praxis der einheitlichen Wahlperiode für alle LaVo-Mitglieder absichert. Zudem wird klargestellt, dass nach Ablauf der Amtszeit die bisherigen LaVo-Mitglieder die Geschäfte nur kommissarisch weiterführen. Sie bleiben also verpflichtet, unverzüglich eine Neuwahl herbeizuführen und keine gravierenden Entscheidungen mehr zu treffen, für die keine Zeitnot besteht, die aber die Partei langfristig binden.
Satzungsänderungsantrag: | Anpassung des Amtsendes des Vorstands |
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Antragsteller*in: | Wilko Zicht (KV Bremen-Ost) |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 13.01.2025, 15:24 |
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