Die Änderung entspricht der Regelung in der Bundessatzung. Für Satzungsänderungen ist eine erhöhte 2/3-Mehrheit erforderlich. Unsere Vorgabe, dass dafür 30 % der Mitglieder (derzeit also ca. 540 Mitglieder) anwesend sein müssen, ist absolut illusorisch. Das bedeutet konkret, dass in Bremen niemals auf nur einer Landesmitgliederversammlung eine Satzungsänderung beschlossen werden kann. Auch wenn sie noch so gut vorbereitet ist.
Durch unsere Überreglementierung erschweren wir unsere Arbeit und vergeuden wertvolle Zeit für inhaltliche Debatten. Auf Bundesebene und in allen anderen Landesverbänden hat sich dieses Verfahren bewährt und nicht zu unsinnigen Satzungsänderungen geführt.
Kommentare
Maike-Sophie Mittelstädt:
Wilko Zicht:
1. Die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten ist ohne Weiteres nicht genau zu ermitteln, da am Eingang nur das Erscheinen erfasst wird, nicht aber das Verlassen der Versammlung. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nach Satz 2 wird man in der Regel auf eine ganz genaue Zählung verzichten, weil mit Ausnahme von Zweifelsfällen klar ist, ob man über oder unter dem Fünf-Prozent-Quorum liegt. Meines Erachtens sollte sich die Zwei-Drittel-Mehrheit auf die Personen beziehen, die sich an der Abstimmung beteiligen. Das ist einfacher und ausreichend.
2. Ich verstehe das Anliegen von Satz 3 ("Die Tagesordnung muss den Zeitpunkt für Satzungsänderungen festlegen."), sehe aber auch hier praktische Umsetzungsprobleme (verzögerter Beginn, kurzfristige Verschiebungen aus vielfältigen Gründen usw.), die aufgrund der Formulierung dazu führen könnten, dass eine beschlossene Satzungsänderung mit ungewissen Erfolgsaussichten angefochten werden kann. Durch die Pflicht zur Feststellung der Beschlussfähigkeit und das Verbot von satzungsändernden Dringlichkeitsanträgen ist bereits hinreichend abgesichert, dass hier keine trickreiche Überrumpelung stattfindet. Mir wäre - entgegen der Begründung der Antragsstellerinnen - auch nicht bekannt, dass "auf Bundesebene und in allen anderen Landesverbänden" eine derartige Regelung existierte.